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   BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01   

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BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01 (https://dejure.org/2001,20252)
BPatG, Entscheidung vom 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01 (https://dejure.org/2001,20252)
BPatG, Entscheidung vom 01. März 2001 - 25 W (pat) 90/01 (https://dejure.org/2001,20252)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, um das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (ständige Rechtsprechung, vgl zB BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mit weiteren Hinweisen).

    Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn der angesprochene Verkehr einer Bezeichnung keinen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen kann und es sich bei dieser auch sonst nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache handelt, welches vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl auch BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES).

    Insoweit ist maßgeblich, daß der Verkehr ein zur Warenkennzeichnung verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit so aufnimmt wie es ihm entgegentritt und sich deshalb für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eine zergliedernde Analyse verbietet (vgl zB HABM MarkenR 2000, 294 296 - combiTab; vgl auch zu Mehrwortmarken BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

    Dies steht aber der Annahme entgegen, der angemeldeten Bezeichnung fehle jede Unterscheidungskraft (vgl hierzu auch BGH GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II; BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HABM MarkenR 2000, 456, 457 - ProBank; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 21), zumal selbst die Verbindung nur einzelner Wortbestandteile wie zB "Land" und "Plan" für sich genommen weder als Wortzusammenfügung noch als sich ergänzende Wortzusammenstellung einen sinnvolle und eindeutige Aussage ermöglicht.

  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Insbesondere liegt die Annahme fehlender Unterscheidungskraft eher fern, wenn der angesprochene Verkehr einer Bezeichnung keinen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt zuordnen kann und es sich bei dieser auch sonst nicht um ein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten fremden Sprache handelt, welches vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl auch BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION; BGH MarkenR 1999, 349, 351 - YES).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 47/96

    FOR YOU; Freihaltungsbedürfnis

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Auch ist kein darüber hinausgehendes aktuelles oder zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Gesamtbezeichnung "Stadt-LandPlan" zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder jedenfalls hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Merkmale (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 400, 402 - FÜNFER; BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen) für die beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Dies steht aber der Annahme entgegen, der angemeldeten Bezeichnung fehle jede Unterscheidungskraft (vgl hierzu auch BGH GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II; BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HABM MarkenR 2000, 456, 457 - ProBank; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 21), zumal selbst die Verbindung nur einzelner Wortbestandteile wie zB "Land" und "Plan" für sich genommen weder als Wortzusammenfügung noch als sich ergänzende Wortzusammenstellung einen sinnvolle und eindeutige Aussage ermöglicht.
  • BGH, 22.09.1999 - I ZB 19/97

    FÜNFER; Markenrechtliche Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Auch ist kein darüber hinausgehendes aktuelles oder zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Gesamtbezeichnung "Stadt-LandPlan" zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder jedenfalls hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Merkmale (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 400, 402 - FÜNFER; BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen) für die beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 1976, 587, 588 - Happy) auch insoweit, als die Bezeichnung für eine Reihe von Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend sei.
  • BGH, 05.02.1998 - I ZB 25/95

    "CHANGE"; Freihaltungsbedürfnis für Tabakerzeugnisse

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Auch ist kein darüber hinausgehendes aktuelles oder zukünftiges Interesse der Mitbewerber an der Verwendung der Gesamtbezeichnung "Stadt-LandPlan" zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Erbringung der Dienstleistung oder jedenfalls hiermit im Zusammenhang stehender sonstiger Merkmale (vgl hierzu BGH MarkenR 1999, 400, 402 - FÜNFER; BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; MarkenR 1999, 351, 353 - FOR YOU; Althammer/Ströbele MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 114 mit weiteren Hinweisen) für die beanspruchten Dienstleistungen ersichtlich, so daß ein Eintragungshindernis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
  • BGH, 07.05.1998 - I ZB 2/96

    Anfechtung einer Entscheidung wegen Fehlens von Gründen

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Dies steht aber der Annahme entgegen, der angemeldeten Bezeichnung fehle jede Unterscheidungskraft (vgl hierzu auch BGH GRUR 1999, 728, 729 PREMIERE II; BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; BGH MarkenR 2000, 420, 421 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; HABM MarkenR 2000, 456, 457 - ProBank; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 21), zumal selbst die Verbindung nur einzelner Wortbestandteile wie zB "Land" und "Plan" für sich genommen weder als Wortzusammenfügung noch als sich ergänzende Wortzusammenstellung einen sinnvolle und eindeutige Aussage ermöglicht.
  • BGH, 05.12.1975 - I ZB 3/75

    Eintragung des Wortzeichens "Happy" für die Waren "Dessertspeise auf Milchbasis"

    Auszug aus BPatG, 01.03.2001 - 25 W (pat) 90/01
    Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 1976, 587, 588 - Happy) auch insoweit, als die Bezeichnung für eine Reihe von Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend sei.
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